Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14 entschieden, dass Vermieter nicht die Mietkaution behalten dürfen, um bereits verjährte Nachforderungen aus Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnungen zu begleichen.
Betriebskostenabrechnungen verjähren nach dem Gesetz nach 3 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sich die Vermieter nicht mehr aus der Kaution bedienen.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Betriebskosten wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 216 Abs. 3 BGB darstellen. Diese Vorschrift nimmt Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen von der Regel des § 216 Abs. 1 und 2 aus, wonach der Inhaber eines gesicherten Anspruchs auch nach dessen Verjährung Gebrauch von der dem Schuldner geleisteten Sicherheit machen kann.
Für Sie bedeutet dies, dass - falls Ihre Vermieter Verrechnungen mit der Kaution vornehmen - Sie dies auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen sollten.